Pfändungsschutzkonto

Das Pfändungsschutzkonto gibt es seit dem 1. Juli 2010, es löst auf unkomplizierte Weise die früheren Pfändungsschutzmaßnahmen von überschuldeten Personen ab. Diese gab es auch vorher, jede Person hatte die Möglichkeit, einen gerichtlichen Antrag auf Vollstreckungsschutz zu stellen, der auch im Eilverfahren vorläufig zugunsten des Schuldners entschieden werden konnte. Diesen Antrag gibt es immer noch (§ 765a ZPO), er würde bei positivem Bescheid das P-Konto (Pfändungsschutzkonto) überflüssig machen, das nicht nur teuer ist (bankenabhängig rund neun bis 15 Euro monatlich), sondern auch unweigerlich zu einem negativen Schufa-Eintrag führt.

Was bewirkt das Pfändungsschutzkonto?

Ein Pfändungsschutzkonto, das unkompliziert bei der Hausbank oder einer beliebigen Bank – aber pro Person nur einmal – eingerichtet werden kann, kann nur bis zum Pfändungsfreibetrag des Inhabers von Gläubigern gepfändet werden. Damit sind die Einkünfte bis zum Pfändungsfreibetrag vor dem Zugriff von Gläubigern sicher. Die Rechtsgrundlage findet sich im § 850k ZPO, die jeweilige Bank ist verpflichtet, das P-Konto einzurichten. Banken raten allzu gern davon ab, weil sie die Folgen für die Kreditwürdigkeit ihres Kunden kennen, jedoch sollten sich Schuldner in prekärer Lage davon nicht beirren lassen: Es droht ihnen tatsächlich ansonsten die Pfändung bis auf null. Wenn die Kontopfändung schon beschlossen wurde, der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss also schon bei der Bank liegt beziehungsweise der Kontoinhaber davon unterrichtet wurde, ist die Bank verpflichtet, innerhalb von vier Tagen das Konto auf Antrag des Inhabers in ein P-Konto umzuwandeln. Auch sonst reagieren die Banken in der Regel auf die nachdrückliche Aufforderung des Kunden umgehend, das P-Konto wird einfach am Schalter per Erklärung und Unterschrift eingerichtet. Hierüber schließen die Bank und ihr Kunde einen Vertrag, der auch die künftigen Gebühren beinhaltet. Auch von diesen recht hohen Gebühren sollten sich Schuldner nicht abschrecken lassen. Der Verlust eines dauerhaft gepfändeten Kontos kann zieht verheerende Konsequenzen nach sich. Die Voraussetzung für ein Pfändungsschutzkonto ist ein schon bestehendes Konto, was die Frage aufwirft, wie sich Personen verhalten sollen, die schon mit dauerhaft überzogenem Konto leben, auf das ebenso dauerhaft Pfändungszugriffe erfolgen. Diese Kontoinhaber würden gern woanders ein neues Konto einrichten, was durchaus möglich ist, denn es gibt die Jedermann-Konten bei den Sparkassen in Nordrhein-Westfalen, Hessen, Bayern, Rheinland-Pfalz und allen ostdeutschen Bundesländern (in Berlin nicht). Diese durch Landesgesetze einzurichtenden Konten können auch Personen mit negativer Schufa zunächst einrichten und anschließend in ein P-Konto umwandeln, solange sie nicht insolvent sind oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben haben und gleichzeitig noch woanders ein Konto führen. Dann wäre das auch nicht nötig, denn insolvente Personen brauchen kein P-Konto, sie sind staatlich vor dem Zugriff geschützt und können dann auch wieder höhere Summen auf ihrem Konto verwalten.

Wann lohnt sich die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos?

Die Einrichtung des Pfändungsschutzkontos ist der letzte Schritt vor der Insolvenz, die allerdings dadurch unter Umständen vermieden werden kann. Die Konsequenzen für einen Schuldner, der wirklich hohe Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen kann, sind härter als bei einer Insolvenz. Der Hintergrund: Nach der Insolvenz ist das Konto vor jedem Zugriff geschützt, der Schuldner kann also wieder Geld auf dem Konto ansparen, was gerade für Selbstständige sehr wichtig ist. Zwar sind die Schuldner verpflichtet, monatlich ihre Einkünfte an den Insolvenzverwalter zu melden und alle Summen über der Pfändungsfreigrenze an diesen abzutreten, jedoch könnten sie Summen unter der Pfändungsfreigrenze, die sie nicht zum Leben brauchen, auf dem Konto ansparen. Damit ließe sich nach geraumer Zeit beispielsweise ein Auto anschaffen oder auf andere Weise wieder ein kleiner Geschäftsbetrieb eröffnen oder mit gewissen Umsätzen weiterführen. Das betrifft vor allem Gewerbetreibende, die ansonsten durch die Pfändungsfreigrenze in ihrer Handlungsfähigkeit unglaublich beschränkt werden. Diese können bei freigegebenem Gewerbe auch unmittelbar nach der Insolvenz wieder mit ihrem Konto vernünftig hantieren, sie dürfen und sollen schließlich investieren, um weiter Gewinne zu erwirtschaften. Wer jedoch nicht insolvent ist, sondern nur über ein Pfändungsschutzkonto verfügt, ist dieser Möglichkeiten beraubt. Die Gläubiger greifen dann auf das Konto stets bis zur Pfändungsfreigrenze zu. Andererseits hat eine Insolvenz andere, nicht minder harte Konsequenzen. Daher lohnt sich ein P-Konto vor allem für diejenigen Personen, die aktuell Luft zum Atmen brauchen, vielleicht Einkünfte aus einem Angestelltenverhältnis beziehen und zunächst einmal Ordnung in ihre Verhältnisse bringen müssen.

Leben mit dem Pfändungsschutzkonto

Ein Pfändungsschutzkonto wird nur auf Guthabenbasis geführt, ein Dispokredit erlischt. Sollte das Konto im Minus gewesen sein, gehört die Bank fortan zu den Gläubigern und wird sich aus den Einkünften über der Pfändungsfreigrenze bedienen, bis der Dispo inklusive Zinsen wieder ausgeglichen wurde. Das P-Konto ist immer ein Einzelkonto, was für Ehepaare wichtig ist, die gemeinsame Schulden haben beziehungsweise füreinander haften. Das P-Konto beeinflusst die Bonität bei der Schufa wahrscheinlich ähnlich wie eine starke Überschuldung, aber weniger stark als eine eidesstattliche Versicherung oder die Insolvenz. Inhaber des P-Kontos müssen davon ausgehen, dass sie Kredite künftig eher schufafrei aufnehmen müssen und damit wiederum auf 5.000 Euro limitiert sind. Wichtig ist für die Inhaber zu wissen, dass es bislang keinen Rechtsanspruch auf die Rückumwandlung in ein normales Konto gibt, obgleich sich die meisten Banken hierbei kulant verhalten dürften.

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