Was darf das Girokonto Kosten und was nicht?
Regelmäßig wird in den Schlagzeilen das Girokonto und die damit verbundenen Gebühren erwähnt. Eine wichtige Frage die sich stellt: Welche und wie viel Gebühren dürfen die Banken überhaupt von ihren Kunden verlangen?
Das Bankkunden in nächster Zeit verstärkt zur Kasse gebeten werden, ist schon ärgerlich genug. Hinzu kommt, dass Gebühren rund um das Girokonto anfallen, was für den Kunden schwer nachvollziehbar ist. Das gesetzlich geregelte Entgelt, das verschiedene Banken verlangen, spielt dabei eine ganz wichtige Rolle.
Sind die Kosten für Bargeldabhebung und Überweisungen rechtens oder nicht?
Wird am Geldautomaten einer anderen Bank, mit einer girocard Geld abgehoben, werden in der Regel hohe Gebühren fällig. Anders ist es, wenn die Bank zu dem gleichen Automatenverbund, wie die Hausbank gehört. Doch die Frage ist: Hat eine Bank das Recht, von ihren eigenen Kunden eine Gebühr für das Auszahlen von Bargeld zu verlangen?
Ja, sie hat das Recht. Das BGB (Bürgerliche Gesetzbuch), wurde im Jahr 2009 im Hinblick auf die Umstellung der Maßstäbe über Zahlungsdienste überarbeitet und erweitert. Hinzu kam Paragraph 675. Dieser besagt, dass die Banken genau dieses Entgelt verlangen dürfen. Paragraph 675 BGB definiert, dass Banken für Zahlungsdienste Gebühren verlangen können. Abhebungen von Geldbeträgen zählen zu diesen Zahlungsdiensten. Außerdem entstehen der Bank selbst auch interne Kosten. Diese gibt sie ganz oder zum Teil an Kunden weiter. Doch aus Wettbewerbsgründen verzichten einige Geldinstitute freiwillig darauf. Trotz der momentanen nicht leichten Ertragslage, möchten einige Banken an der kostenlosen Bargeldbereitstellung ihrer Kunden festhalten.
Welche Banken ein Girokonto mit kostenfreiem Bargeldbezug anbieten, erkennen Verbraucher am besten in einem Girokonto Vergleich. Dort wird übersichtlich dargestellt, welche Kosten auf den Nutzer zukommen.
Was allerdings noch nicht ganz geklärt ist, ist die Frage ob ein Institut auch dann eine Gebühr beim Geldabheben verlangen darf, wenn sie schon pauschal eine Kontoführungsgebühr erhebt. Kritisch hierzu äußert sich die Verbraucherzentrale Bundesverband: Ist eine pauschale Gebühr für Kontoführung vereinbart, dürfe für Barauszahlungen keine Extragebühren erhoben werden. Diese Formulierung ist allerdings nicht gesetzlich verankert.
Die gesetzlichen Bestimmungen zu den Zahlungsdiensten betreffen außerdem nicht nur die Abhebung von Bargeld, sondern auch Lastschriften, Daueraufträge und Überweisungen. Also darf auch die Bank hier ihre Kunden zur Kasse bitten. Ein angemessenes Entgelt darf eine Bank verlangen, allerdings muss die Gebühr mit dem tatsächlichen finanziellen Aufwand des Institutes in Übereinstimmung sein.
Kontoauszüge – entgeltliche Zusatzleistung oder kostenloser Service?
Laut Gesetz haben die Banken in der Pflicht, ihre Kunden regelmäßig über die Kontoaktivitäten zu informieren. Das geschieht über Online-Banking oder auch über den Kontoauszugsdrucker. Banken müssen außerdem den Kontoauszug dem Kontoinhaber kostenlos zukommen zu lassen. Dem Geldinstitut steht es frei, über welche Variante es seinen Kunden diesen Kontoauszug zukommen lässt, sprich Online Banking oder Kontoauszugsdrucker.
Nutzt der Kunde weder den Drucker noch den Bankschalter oder Online Banking, so erhält er diese Informationen über seine Umsätze per Post. Diese sogenannten „Zwangskontoauszüge“, die die Bank dem Kunden zukommen lässt, beinhaltet Kosten, die die Bank oft vom Kunden zurückfordert. Meist sind das Porto und eine Bearbeitungsgebühr. Die Frage ist nur: Darf die Bank das überhaupt?
Die Antwort ist nicht richtig eindeutig. Es gibt bis zum heutigen Zeitpunkt kein klares Urteil, seitens der zuständigen Gerichte. Im Frühjahr 2011 urteilte das Landgericht (Frankfurt am Main), dass diese Entgelte nicht rechtmäßig sind, denn das Geldinstitut muss seiner Informationspflicht nachkommen.
Anders sieht die Sache aus, wenn der Bankkunde ausdrücklich die Auszüge angefordert hat. Dann darf die Bank den Aufwand an den Kontoinhaber weitergeben. Kosten müssen sich in einem entsprechenden Rahmen bewegen und nicht verallgemeinert werden.
Wegen mangelnde Kontodeckung – Gebühren bei Lastschriftrückgabe
Wenn die Bank einen Lastschrifteinzug aufgrund nicht ausreichender Kontodeckung verweigert, darf sie keine Gebühren vom Kontoinhaber verlangen. Im Jahr 2002 gab es diesbezüglich ein entsprechendes Urteil und der BGH begründete, dass die Bank in solchen Fälle im Interesse der eigenen Sicherheit handelt. Das gilt außerdem für Überweisungen und Daueraufträge die aufgrund einem zu niedrigen Kontostand nicht ausgeführt werden können.
Wiederum ist es den Finanzinstitute erlaubt, die entstehenden Kosten dem Empfänger der Lastschrift, also dem Vermieter oder dem Händler in Rechnung stellen, welche die Kosten meistens an den Kunden weitergibt. Der Gesetzgeber hat während der SEPA-Umstellung beschlossen, dass Banken gemäß Paragraph 675 eine Benachrichtigung über eine nicht erfolgte Zahlung eine Gebühr verlangen darf. Die Bank darf Kunden, wenn eine Lastschrift auf Wunsch des Kontoinhabers rückgängig gemacht wurde, eine Gebühr in Rechnung stellen.
Geht die girocard verloren – wann ist eine Ersatzkarte kostenlos?
Der Kunde der Bank hat ein Anspruch auf eine kostenlose Ersatzkarte, wenn die girocard oder Kreditkarte gestohlen oder verloren geht (laut Urteil vom Oktober 2015 BGH). Nicht geklärt ist hingegen die Frage, ob die Finanzinstitute Gebühren erheben dürfen, wenn die Karte aufgrund einer Namensänderung oder eines Defekts ersetzt werden muss.
Bei einigen Finanzinstituten gibt es das Girokonto gratis
Gebühren für Girokonten müssen nicht sein. Insbesondere Direktbanken bieten kostenlose Konten an, bei denen kein Entgelt erhoben wird und Überweisungen, Einrichten von Daueraufträgen, Bargeldabhebungen usw. kostenfrei sind. Bei welchen Banken ein kostenloses Girokonto zur jetzigen Zeit noch möglich ist und es noch attraktive Eröffnungsgutschriften gibt, erfahren Leser bei unserem gratis Girokonto Vergleich.
Tipps zum Sparen – Betreff Kontogebühr
Zunächst sollte klar sein, welche Gebühren die bisherige Hausbank verlangt. Im Anschluss sollten Verbraucher überlegen, was ihnen am Girokonto wichtig ist. Wenn das klar ist, sollte ein Online Konto Vergleich durchgeführt werden.
Kontogebühren können von der Steuer abgesetzt werden. Die Gebühren können beim Finanzamt als Werbungskosten angesetzt werden. Laut Finanzamt wird die Pauschale in Höhe von 16 Euro angesetzt, Beträge die darüber hinausgehen, müssen entsprechend nachgewiesen werden. Wenn die Werbungskostenpauschale von derzeit 1000 Euro überschritten wird, lohnt sich eine Anrechnung auf jeden Fall.
Zu viel gezahlte Gebühren sollten zurückgefordert werden. Insbesondere gilt das für alle, die nach dem 1. Januar 2012 Gebühren für Ersatzkarte einer girocard gezahlt haben. Eine rückwirkende Erstattung ist bis zu diesem Stichtag möglich.
Verbraucher sollten nicht den Wechsel des Girokontos scheuen. Wenn die Bank zusätzlich übersteigerte Kosten für ein Girokonto verlangt, sollten Nutzer überlegen, ob sie nicht lieber das Konto und die Bank wechseln. Es gibt viele Banken, die ein Kontoumzug durch ein Wechselservice unterstützen, damit dies einfacher und schnell gelingt. Ein Girokonto Wechsel ist heute einfacher möglich denn je.
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